Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Automobil Bremen“. Der Verein soll in das Vereins­register eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in der Freien Hansestadt Bremen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Verein bezweckt die Organisation eines Freundeskreises automobilbegeisterter Menschen, denen Geschichte, Gegenwart und Zukunft des Automobils ein besonderes Anliegen sind. Dazu gehört die Pflege des Kulturgutes Automobil im Rahmen vielfältiger Oldtimer-Aktivitäten genauso wie der interne und externe Meinungsaustausch zu den zentralen Themen Technik und Ästhetik des Automobils und seines Stellenwertes in der Gesellschaft. Mit geeigneten Veranstaltungen bietet der Verein seinen Mitgliedern, ggf. auch Externen, Gelegenheit zum Meinungsaustausch und zur Optimierung aller Techniken im Umgang mit dem Automobil. Der Verein verfolgt keine Geschäftsinteressen. Dabei wird die Förderung der Vereinsaktivitäten durch Spenden und Sponsoren nicht ausgeschlossen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürlich Personen, Firmen und juristische Personen werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet ein Ausschuss, der vom Vorstand berufen wird.

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Bei Firmen sind die Inhaber, bei juristischen Personen die Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer grundsätzlich berechtigt, die Mitgliedschaftsrechte auszuüben; im Ausnahmefall kann die Stimmabgabe auf einen Vertreter übertragen werden.

4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Mitgliedschaft beinhaltet die Einwilligung eines jeden Mitglieds, dass dessen Name und Adresse in ein drucktechnisches, elektronisches oder in sonstiger Weise erstelltes Mitgliederverzeichnis aufgenommen wird.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung.

2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung ge­genüber einem Mitglied des Vorstandes an die Adresse des Vereins. Der Ausscheidende bleibt zur Zahlung des für das Jahr des Austritts geltenden Jahresbeitrages verpflichtet; bereits gezahlte Beiträge werden im Fall des Austritts nicht erstattet.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§5 Beiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 4 weiteren Mitgliedern, denen besondere Aufgaben übertragen werden können.

2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, dann bedarf es keiner Ersatzwahl, wenn noch mindestens 5 Mitglieder vorhanden sind. Scheiden der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister oder der Schriftführer vorzeitig aus, dann kann der Vorstand eine bis zur nächsten Mitgliederversammlung gültige Ersatzwahl aus den verbliebenen Vorstandsmitgliedern vorneh­men.

3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt.

§ 7 Zuständigkeit, Einberufung und Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand ist zuständig für die Führung der Vereinsgeschäfte, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Aufgabenverteilung erfolgt unter den Vorstandsmitgliedern. Zur Erledigung einzelner Angelegenheiten kann der Vorstand aus dem Kreis seiner Mitglieder Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse beraten den Vorstand und bereiten seine Entscheidungen vor.

2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Für die Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis sind in einer Niederschrift, die auch Ort, Zeit und die Namen der Teilnehmer enthalten muss, aufzunehmen.

3. Eine Beschlussfassung ist ohne Vorstandsitzung zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder der zu beschließenden Regelung schriftlich zustimmen.

§8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mit­gliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

2.
Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Vereinsmitglieder schriftlich unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ein. Zwischen der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Wochen liegen.

3. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter und bei dessen Verhinderung durch das älteste anwesende Vorstandsmitglied.

4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, in sonstigen Fällen die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung.

5. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 und zur Auflösung des Vereins von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

6. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Eine geheime oder schriftliche Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies für die jeweilige Abstimmung beantragt.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das von dem Leiter der Mitgliederversammlung sowie dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

© copyright 2011-2022 Freundeskreis-Automobil-Bremen e.V.